Die Coronakrise hinterlässt ihre Spuren. Die Bundesregierung hat jetzt ein umfangreiches Konjunkturpaket aufgelegt. Als Selbstständiger solltest du vorwiegend die beschlossenen Änderungen zur Mehrwertsteuer im Blick haben – denn die sinkt ab dem 1. Juli 2020.
Was du bei der Erstellung von Rechnungen wissen musst und welche Fristen jetzt zu beachten sind, erfährst du in diesem Artikel.
Mehrwertsteuersenkung 2020: Was hat die Bundesregierung beschlossen?
Die letzten Monate haben Unternehmer und Selbstständige in Atem gehalten. Bei einigen gelang das geschäftliche Überleben nur mit Soforthilfe. Andere konnten sich auf Rücklagen verlassen oder schafften es gerade so über die Runden zu kommen.
Damit die wirtschaftlichen Folgen der Coronakrise nicht ins Uferlose laufen, hat die Bundesregierung beschlossen, die Mehrwertsteuer von 19 % auf 16 % herabzusenken. Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz geht von 7 % herunter auf 5 %. Diese Sätze gelten ab dem 1. Juli 2020 und gelten vorerst bis zum 31. Dezember 2020.
Jetzt die Rechnungsvorlagen ändern
Von der Mehrwertsteuersenkung betroffen sind fast alle Unternehmen, Solo-Selbstständige und Freiberufler, die auf ihren Rechnungen die Mehrwertsteuer ausweisen.
Kleinunternehmer sind hingegen von dieser Regelung ausgenommen, da diese Gruppe nicht als umsatzsteuerpflichtig gilt – schließlich fügst du deinen Rechnungen immer den entsprechenden Hinweis zu.
Setze dich als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer daher am besten gleich an deinen Rechner und passe deine Rechnungsvorlagen auf den gesenkten Mehrwertsteuersatz an. Bearbeite deine Vorlage und speichere alles ab, damit du pünktlich zum 1. Juli 2020 die angepasste Mehrwertsteuer ausweist.
Wichtig: Es kommt auf das Leistungsdatum an!
Allerdings lauert hier ein Pferdefuß. Die Mehrwertsteuersenkung bedeutet nicht, dass jede Rechnung, die deinen PC oder Postausgangskorb in der Firma mit Stichtag 1. Juli verlässt, auch den gesenkten Mehrwertsteuersatz ausweist. Denn du musst prüfen, wann die Umsatzsteuer für deine Waren oder Dienstleistung entstanden ist.
Das Zahlungsziel, das du deinem Kunden gesetzt hast, ist dafür nicht relevant, da die Umsatzsteuer immer dann entsteht, wenn du den Auftrag ausgeführt hast.
Damit du keine Fehler machst, schaust du dir bei jeder Rechnung das Leistungsdatum oder den entsprechenden Leistungszeitraum an. Dabei gilt:
-
Für jede Leistung, die du bis zum 30. Juni 2020 erbracht hast, wird auf deiner Rechnung der volle Mehrwertsteuersatz von 19 %, oder der auf 7 % ermäßigte Satz ausgewiesen.
-
Alle Leistungen, die in dem Zeitraum zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2020 erbracht werden, rechnest du mit dem angepassten Mehrwertsteuersatz von 16 %, oder 5 % ab.
-
Sofern es die Bundesregierung nicht noch einmal anders beschließt, gilt ab dem 1. Januar 2021 wieder der reguläre Mehrwertsteuersatz.
Teilleistungen abrechnen – so gehst du vor
Verständlich, dass du dich jetzt fragst, wie du es mit Anzahlungen hältst, die dein Kunde bereits vorgenommen hat. Hier gilt: Maßgeblich ist das Datum der Leistungserbringung.
Hat der Kunde dir am 28. Juni 2020 eine Anzahlung geleistet, aber du führst den Auftrag erst am 5. Juli aus, gilt der angepasste Mehrwertsteuersatz. Diese Regelung für den Leistungszeitraum ist für deine Schlussrechnung relevant.
Anders sieht das mit der Abrechnung von Teilleistungen aus. Je nachdem, wann du mit deinem Kunden abrechnest, müssen die unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze berücksichtigt werden. Du weist jeweils die Umsatzsteuer aus, die gültig war, als die Teilleistung erbracht wurde. Falls du ein derartiges Vorgehen planst, solltest du eine Absprache mit deinem Kunden treffen.
Habt ihr den Vertrag bereits geschlossen, muss eine Vertragsanpassung erfolgen. Ob das dem Finanzamt gefällt, ist eine andere Frage.
Im Zweifelsfall den Steuerberater fragen
Die Finanzbehörden haben sich noch nicht zu Vereinfachungen und Erleichterungen geäußert. Nachvollziehbar, da die Mehrwertsteuersenkung praktisch über Nacht kam.
Ob du mit einem direkten Anruf bei den Behörden etwas erreichst, ist in den Zeiten von Homeoffice fraglich. Wende dich daher an deinen Steuerberater. Der kann dir auch Auskunft geben, wie Sonderfälle zu handhaben sind.
Das ist etwa der Fall, wenn dein Portfolio Abos oder Jahreskarten umfasst – denn hier ist nicht ganz klar, wie der Leistungszeitraum eigentlich definiert wird.
Die Mehrwertsteuersenkung und die Rechnungsstellungs-Tools
Falls du deine Rechnungen nicht am PC schreibst, sondern die Rechnungserstellung im Banking-Portal deines Geschäftskontos oder mit der Rechnungssoftware (z. B. sevDesk) nutzt, solltest du am Ball bleiben.
Die meisten Fintechs und Softwareanbieter passen die Mehrwertsteuersätze an. Du müsstest bei der Rechnungserstellung dann die Wahl haben, ob du deine Leistung zum regulären oder gesenkten Satz abrechnest.
Hinweis: Überprüfe während der Übergangszeit den gewählten Leistungszeitraum und wende dich bei Problemen mit dem Feature an den Support deiner Bank oder deiner Rechnungssoftware.
FAQ
Mehrwertsteuersenkung 2020 – was ist zu beachten?
Der verringerte Mehrwertsteuersatz ab dem 1. Juli 2020 bedeutet, dass der Regelsteuersatz im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 von 19 % auf 16 % gesenkt wurde. Für den ermäßigten Steuersatz von 7 % wurde eine Senkung auf 5 % beschlossen.
Für wen gilt die Mehrwertsteuersenkung 2020?
Von der Mehrwertsteuersenkung betroffen sind alle Unternehmen, Selbstständige, Gewerbetreibende und Freiberufler, die auf ihren Rechnungen die Mehrwertsteuer ausweisen und somit umsatzsteuerpflichtig sind.
Ab wann gilt die Mehrwertsteuersenkung 2020?
Die Mehrwertsteuersenkung für alle Branchen war ab dem 1. Juli 2020 gültig und war befristet bis zum 31. Dezember 2020. Verlängerungen bis Ende 2022 wurden für die Gastronomie beschlossen.
Was müssen Kleinunternehmer bei der Mehrwertsteuersenkung von 2020 beachten?
Kleinunternehmer weisen auf ihren Rechnungen keine Mehrwertsteuer aus, stattdessen erfolgt der gesetzliche Hinweis auf das Kleinunternehmertum. Daher ist diese Gruppe von Unternehmern nicht von der Mehrwertsteuersenkung betroffen. Anders sieht das aus, wenn die Umsätze über dem für Kleinunternehmer gültigen Grenzwert von 22.000 € im Jahr liegen. Dann käme auch die Mehrwertsteuer, beziehungsweise die Mehrwertsteuersenkung ins Spiel.
Was gilt für die Mehrwertsteuersenkung 2020: Rechnungsdatum oder Leistungsdatum?
Bei der Mehrwertsteuersenkung kommt es nicht auf das Rechnungsdatum an, sondern auf den Zeitpunkt, wann die Leistung in Form von Waren oder Dienstleistungen erbracht wurde. Alle Leistungen, die bis zum Stichtag 30. Juni 2020 erbracht wurden, werden mit dem vollen Mehrwertsteuersatz ausgewiesen. Auf Leistungen, die zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember 2020 erbracht wurden, wird der angepasste Mehrwertsteuersatz von 16 % oder 5 % angewendet.
Gibt es die Mehrwertsteuersenkung auch im Jahr 2021?
Seit dem 1. Januar gilt wieder der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 % oder 7 %. Ausnahmen gelten für die Gastronomie, die besonders unter den Auswirkungen der Coronakrise gelitten hat. In diesem Bereich gibt es eine verlängerte Frist für die Mehrwertsteuersenkung.
Mehrwertsteuersenkung 2021 – was gilt für die Gastronomie?
Restaurants und Dienstleister in der Vollverpflegung erhielten eine Verlängerung der Mehrwertsteuersenkung bis zum 30. Juni 2021, doch hat der Koalitionsausschuss für diese Branche eine Ausdehnung der Frist beschlossen. Für Gastronomen gilt die Absenkung der Mehrwertsteuer auf Speisen bis Ende 2022. Eine Rückkehr zum regulären Steuersatz für die Gastronomie ist erst ab Januar 2023 vorgesehen.
Warum wurde die Mehrwertsteuersenkung 2020 nicht für alle Branchen verlängert?
Die Bundesregierung hoffte, mit der Mehrwertsteuersenkung einen Anschub der Wirtschaft zu erreichen. Dafür nahm sie einen Verlust von rund 20 Milliarden Steuergeldern in Kauf. Der gewünschte Effekt blieb offenbar aus. Denn in der Krise zeigte sich, dass die Verbraucher lieber sparen, als in teure Anschaffungen zu investieren. Der Konsum steigerte sich nicht, dafür verdoppelte sich die Sparquote der Deutschen. Deswegen wurde die Mehrwertsteuersenkung nicht verlängert.
Mit Kunden Zahlungsziel 2021 vereinbart – welcher Mehrwertsteuersatz gilt?
Angenommen, ein Kunde hat im Oktober 2020 einen Auftrag erteilt, der im Dezember 2020 ausgeführt wurde. Mit dem Unternehmen wurde jedoch das Zahlungsziel März 2021 vereinbart. Es gilt das Datum, an dem die Leistung erbracht wurde. Das war der Dezember 2020, womit der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 16 %, beziehungsweise 5 % angewendet wird.
Mehrwertsteuersenkung – was muss in Sachen Finanzamt beachtet werden?
Einige Unternehmen haben für ihre Kunden sogenannte Gefälligkeitsrechnungen erstellt. Bei diesen Rechnungen werden Teilleistungen eines Auftrages mit dem niedrigen Mehrwertsteuersatz berechnet, wobei die Voraussetzungen für die Anwendung nicht vorlagen. Das kann zu einem Problem werden, wenn das Finanzamt prüft. Möglicherweise müssen Unternehmen dann die Differenz zwischen dem niedrigen und dem hohen Mehrwertsteuersatz zahlen.
Liebe Leser, hast Du Fragen zur Mehrwertsteuersenkung 2020? Was jetzt mit Deinen Rechnungen passiert? Teile Deine Erfahrungen oder stelle Deine Fragen in unserem Kommentarbereich. Wir freuen uns auf den Austausch mit Dir!
4.5 von 5 aus 78 Bewertungen
Mit umfangreicher Erfahrung in Finance & Accounting biete ich zusammen mit unserem Redaktionsteam auf Geschaeftskonten24.net wertvolle Ratschläge und tiefgreifende Analysen zu verschiedenen Geschäftskonten, um anderen bei der Auswahl des optimalen Businesskontos zu helfen. Unser Ziel ist es, eine zuverlässige und informative Ressource für alle Geschäftskunden zu sein.
Liebe Leser, hast Du Fragen zur Mehrwertsteuersenkung 2020? Was jetzt mit Deinen Rechnungen passiert? Teile Deine Erfahrungen oder stelle Deine Fragen in unserem Kommentarbereich. Wir freuen uns auf den Austausch mit Dir!